Verordnung
Magistratsdirektion Graz - Präsidialamt
Präs. K -170/1996 -1
Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen
werden (Verbot des aufdringlichen Bettelns und des Bettelns mit Minderjährigen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres)
§ 1
Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und
Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
§ 2
Wer einem unmündigen Minderjährigen (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher
Form auch immer, veranlaßt oder diesen bei der Bettelei mitführt, begeht eine
Verwaltungsübertretung.
§ 3
Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung werden gemäß § 42 Abs. 1 des
Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling bestraft.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Graz vom 8. Juli 1982, GZ.: Präs. 487/3-1982, mit der Maßnahme zur Abwehr der Störung
oder Gefährdung von Ruhe und Ordnung an öffentlichen Orten erlassen werden, kungemacht
im Amtsblatt 1982, Nr. 11/12, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Alfred Stingl
Veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr.
19, 5. Dezember 1996
Allgemeine
Erklaerung der Menschenrechte
Artikel 23
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie
auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn
für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz
sicher und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu
bilden und solchen beizutreten.
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