the fact finding mission

Verordnung

Magistratsdirektion Graz - Präsidialamt
Präs. K -170/1996 -1

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden (Verbot des aufdringlichen Bettelns und des Bettelns mit Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

§ 1
Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 2
Wer einem unmündigen Minderjährigen (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlaßt oder diesen bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 3
Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung werden gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling bestraft.

§ 4
(1)  Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)   Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1982, GZ.: Präs. 487/3-1982, mit der Maßnahme zur Abwehr der Störung oder Gefährdung von Ruhe und Ordnung an öffentlichen Orten erlassen werden, kungemacht im Amtsblatt 1982, Nr. 11/12, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Alfred Stingl

Veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz  Nr. 19, 5. Dezember 1996


Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte

Artikel 23
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sicher und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

[posted by erwin posarnig]
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